[Global-announce] Entwickler- und Autorenvereinbarung

uwe mueller global@hostsharing.net
Sat, 18 May 2002 12:41:08 +0200


Liebe Mitglieder und Interessierte,

wir haben für die Erstellung von Programmen, Dokumentationen,
Grafiken etc. eine Entwickler- und Autorenvereinbahrung erarbeitet,
um die Rechts- und Lizenzfragen für alle Beteiligten, auch für
Hostsharing eG, auf eine sichere Basis zu stellen.

Diese Vereinbarung muß von ALLEN aktiven Mitgliedern unterschrieben
werden, die ihren Anteil an Hostsharing in Form von Programmen,
Scripten, Dokumentation, Korrekturen etc. beitragen.

Vielen Dank an Sascha für die umfangreiche Unterstützung.

Die Diskussion erfolgt auf Global.

Freundliche Grüße

Uwe



Entwickler- und Autorenvereinbarung

§ 1 Zweck

(1) Die folgende Vereinbarung regelt die gegenseitigen
Rechte und Pflichten der an einem Open-Source-Projekt
der Hostsharing eG (Projekt) beteiligten Personen
(Autoren).

(2) Zweck dieser Vereinbarung ist es, die
Gepflogenheiten bei der Entwicklung von
Open-Source-Software an die Gegebenheiten der
Hostsharing eG anzupassen und Rechtssicherheit für
alle Beteiligten zu schaffen.

 Anm.: Die Vereinbarung soll insbesondere
 - absichern, daß die Ergebnisse unter eine
   Open-Source-Lizenz veröffentlicht werden können,
 - Sicherheit schaffen, was die Übertragung der hierzu
   erforderlichen Nutzungsrechte angeht,
 - ermöglichen, daß auch einzelne Autoren gegen
   Lizenzverletzungen vorgehen können,
 - die Haftung der Autoren untereinander regeln.

   Mit dem Begriff "Projekt" wurde bewußt eine
   weiter Begriff als Anknüpfungspunkt gewählt, um der
   Vielfalt der Betätigungen bei HS gerecht zu werden.
   Die Vereinbarung bietet also einen weiten Rahmen,
   innerhalb dessen die Möglichkeit geboten werden
   soll, Open-Source-Projekte so abzuwickeln, wie es
   "international" üblich ist. 


§ 2 Projekte

(1) Open-Source-Projekte der Hostsharing eG sind alle
von der Hostsharing eG geführten Projekte und Arbeiten
zur Entwicklung von Softwarelösungen, Dokumentationen
und Gestaltungen textualer, grafischer oder
künstlerischer Art, die zur Veröffentlichung unter
einer oder mehrer Open-Source-Lizenzen bestimmt sind,
welche den Anforderungen der opensource.org
(http://www.opensource.org/docs/definition.html)
genügen.

   Anm.: Es erfolgt also keine Festlegung auf eine
   bestimmte Lizenz, sondern es bleibt den beteiligten
   Autoren überlassen, eine Lizenz auszuwählen. Vgl.
   aber auch Absatz 3.

(2) Ein Open-Source-Projekt gilt dann als von der
Hostsharing eG geführt, wenn die Hostsharing eG 
- für dessen Abwicklung unmittelbar Ressourcen
  bereitstellt, oder
- die Autoren und die Hostsharing eG übereinkommen,
  daß es sich um ein solches Projekt handeln soll.

  Anm.: Ein Projekt im Sinne der Vereinbarung entsteht
  also dann, wenn HS  ausdrücklich sagt, daß es ein
  solches ist, oder Ressourcen für ein Projekt
  bereitgestellt werden (Bsp.: Bereistellung eines
  eigenen Pakets oder eines Accounts für Testzwecke).
  Erforderlich ist stets ein darauf gerichteter Wille
  seitens HS.
 
(3) Die Abwicklung des Projekts, obliegt den am
Projekt beteiligten Autoren. Die Hostsharing eG kann
Vorgaben inhaltlicher und formeller Art zur Abwicklung
des Projekts machen. Dies umfaßt auch das Recht, die
Lizenz iSd. Absatz 1 festzulegen.

  Anm.: Als inhaltliche Vorgaben kommen insbesondere
  Spezifikationen für die zu entwickelnde Software
  oder Dokumentation in Betracht. Vorgaben formeller
  Art sollen Dinge, wie z.B. die Nutzung eines
  bestimmten CVS-Servers, die Einhaltung von Coding
  Guidelines usw. erfassen. Letztlich also alles
  Sachen, die auch bei anderen Open-Source-Projekten
  üblich sind.
  Die Festlegung der Lizenz durch HS kann natürlich
  nur vor Projektbeginn geschehen und es darf nur eine
  Lizenz iSd. Absatz 1 gewählt werden (ansonsten wäre
  es ja kein Projekt mehr im Sinne der Definition von
  Para. 1).
  
(4) Ist nicht sicher feststellbar, welche
Open-Source-Lizenz für ein Projekt zwischen den
Autoren vereinbart wurde, so gilt im Zweifelsfalle die
GNU General Public Licence 
(http://www.gnu.org/licenses/gpl.html) in der jeweils
gültigen Fassung als vereinbart.

  Anm.: Man beachte die Dynamik des Verweises: GPL in
  jeweils gültiger Fassung :-)


§ 3 Beiträge

(1) Als Beitrag zu einem Projekt gilt jede Mitwirkung
an einem Projekt, die Urheberrechte am Ergebnis des
Projekts oder an einzelnen Teilen desselben begründet
oder betrifft.

(2) Beiträge sind insbesondere die Bereitstellung oder
Bearbeitung von
- Programmcode in Quelltextform oder Binärformat,
  inklusive etwaiger Dokumentation,
- Eingabedaten für Programme, sowie Test- und
  Beispieldaten,
- Anleitungen, Dokumentationen oder andere
  Textbeiträge unabhängig vom verwendeten Datenformat, 
- Beiträgen jedweder Art, die zur Veröffentlichung im
  Internet bestimmt sind, wie bspw. HTML-Seiten oder
  grafische Darstellungen.

  Anm.: Die Definition dessen, was als Beitrag zu
  einem Projekt aufzufassen ist, ist bewußt weit. Man
  beachte das "insbesondere"; die Aufzählung ist also
  nicht abschließend und beispielhaft.

(3) Beiträge zum Projekt werden unentgeltlich
geleistet. Den Autoren steht kein Aufwendungsersatz
zu.

  Anm.: Dies betrifft nur die Einbringung von
  Beiträgen in das Projekt. Dem steht nicht entgegen,
  daß ein Dritter, z.B. auch HS, einzelnen Autoren für
  Ihre Tätigkeit ein Entgelt gewährt oder
  Arbeitseinheiten gutschreibt.

(4) Ein Beitrag kann auch in der Kommentierung oder
Korrektur anderer Beiträge bestehen, unabhängig davon,
ob dies in mündlicher, schriftlicher oder
elektronischer Form erfolgt. 

  Anm.: Hieraus darf nicht der Umkehrschluß gezogen
  werden, daß jeder Kommentar zu oder jede Korrektur
  von fremdem Source-Code ohne diese Vereinbarung
  automatisch zur Entstehung von Urheberrechten führt.
  Mit dieser ausdrücklichen Erwähnung von
  Kommentierungen und Korrektur soll klargestellt
  werden, daß z.B. auch Diskussionen auf unseren
  Maillisten erfaßt werden. 

(5) Grundsätzlich sind sämtliche Beiträge in einer
Weise zu kennzeichnen, die eine Identifizierung des
Autors gestattet, soweit dies nicht durch den Einsatz
technischer Mittel, wie z.B.  Sourcecode-Verwaltungs-
programme oder die Erstellung von Differenzdateien,
ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist. 

  Anm.: Ein durchaus wichtiger Punkt im Hinblick auf
  die urheberrechtlichen Fragen, der deshalb auch
  schon in der Vereinbarung geregelt wird und nicht
  irgendwelchen Projektrichtlinien überlassen bleibt.
  In Streitfällen sollte so gewährleistet sein, daß
  der Ursprung einzelner Beiträge sichergestellt
  werden kann. Der letzte Halbsatz bezieht sich
  vornehmlich auf CVS und / oder diff. Bei enger
  Auslegung könnte man ansonsten der Idee verfallen,
  daß selbst kleinste Änderungen an Ort und Stelle zu
  kennzeichnen wären (überspitzes Beispiel: "/*
  Leerzeile eingefügt, sl, 17.5.02 */") Wenn CVS
  verwendet wird, bleibt also alles so, wie man es
  gewohnt ist.  Kleinigkeiten werden einfach
  korrigiert und bei größeren Sachen kommt, zumindest
  in Quellcodedateien, ein Eintrag in die
  Historyliste.

(6) Werden mit einem Beitrag originäre Nutzungsrechte
des Autors übertragen, so ist dies durch einen
entsprechenden Hinweis auf die Urheberschaft und die
vom Autor gewählten Lizenzbedingungen offenkundig zu
machen.

  Anm.: Betrifft einen Sonderfall von dem, was schon
  Absatz 5 regelt, nämlich die Einbringung von
  Beiträgen, die vom Autor selbst stammen ("originär")
  und die selbst Gegenstand von Urheberrechten sind
  (z.B.  eigenständige Programmteile,
  Bibliotheksroutinen). Die Beiträgen müssen den Autor
  erkennen lassen und einen Hinweis auf die
  Lizenzbedingungen enthalten, bspw.: "(c) Copyright
  2002 Sascha Loetz, licenced under the terms of the
  GPL Version 2"

(7) Mit dem Einbringen von Beiträgen in ein Projekt
versichert der Autor, daß er über die erforderlichen
Rechte verfügt und das Rechte Dritter hierdurch nicht
verletzt werden. Dies gilt insbesondere für Urheber-
oder Kennzeichenrechte.

  Anm.: Die Vorschrift ist zentral, um die anderen
  Beteiligten vor Rückgriffen Dritter zu schützen,
  denn..

(8) Für den Fall, daß ein Autor entgegen seiner
Zusicherung  nicht über die nach Absatz 7
erforderlichen Rechte verfügt, stellt er die übrigen
Autoren und die Hostsharing eG von allen Ansprüchen
Dritter frei, die sich hieraus ergeben.

  Anm.: ..wenn das Ergebnis des Projekts ein
  Gemeinschaftswerk der Autoren ist, dann können u.U.
  alle Autoren für Urheberrechtsverstösse einzelner
  Beteiligter haftbar gemacht werden. Im
  Innenverhältnis sollte allerdings nur der Autor
  haften, der rechtswidrigerweise geschützes Material
  eingebracht hat.

(9) Handelt es sich bei dem Beitrag um das Werk eines
Dritten oder die Bearbeitung eines solchen Werks, so
verpflichtet sich der einbringende Autor die
Fremdurheberschaft, die Bezugsquelle und etwaige
Lizenzbedingungen offenzulegen.

  Anm.: Stellt sicher, daß den anderen Autoren die
  Möglichkeit gegeben wird, die urheberrechtlichen
  (Un-)Bedenklichkeit von Beiträgen zu prüfen, die
  nicht unmittelbar vom Autor stammen. Da die meisten
  Lizenzen ohnehin vorsehen, daß bestimmte
  Copyright-Vermerke nicht entfernt werden dürfen,
  wird diese Anforderung häufig schon durch dadurch
  erfüllt werden, daß der Autor nicht gegen Absatz 7
  verstossen will.


§ 4 Selbständige Werke als Beiträge

(1) Soweit ein Beitrag zu dem Projekt selbständig
urheberrechtsfähig ist (selbständige Werke, Bsp.:
eigenständig nutzbare Programmteile,
Bibliotheksroutinen) gewährt der Autor unentgeltlich
ein einfaches Nutzungsrecht an seinem Werk, welches
den Anforderungen der jeweiligen Open-Source-Lizenz,
unter der das Projekt geführt wird, genügt. 

  Anm.: Der konkrete Umfang dieses Nutzungsrechts
  bestimmt sich nach der für das Projekt gewählten
  Lizenz. Das ist rechtlich hinreichend, da
  Vereinbarungen über Nutzungsrechte stets
  zweckorientiert ausgelegt werden. Eingeräumt wird
  natürlich nur ein einfaches Nutzungsrecht, so daß
  der Autor seinen eingebrachten Code zu anderen
  Konditionen auch an Dritte lizenzieren kann. 
  Möglich ist natürlich auch eine projektbezogene
  Aufteilung, also z.B. Lizenzierung für das Projekt
  unter GPL, ansonsten proprietäre Lizenz (real world
  Beispiel: Zend-Engine / PHP).

(2) Das nach Absatz 1 eingeräumte Nutzungsrecht wird
sowohl für eine spätere Veröffentlichung als auch für
die Bearbeitung während der Projektabwicklung gewährt.

  Anm.: Sicher ist sicher, wenn man spitzfindig ist,
  könnte man behaupten, daß die Lizenzgewährung sich
  nur auf die spätere Verbreitung der
  Projektergebnisse bezieht. Und wer das für weit
  hergeholt hält, der hat Nachholbedarf bei der
  Lektüre anwaltlicher Schriftsätze: es gibt nichts,
  was ein gedungener Anwalt nicht behaupten würde, um
  auch noch die nächste Gebühr zu verdienen.

(3) Versieht der Autor seinen Beitrag iSd. Absatz 1
nicht mit anderweitigen Lizenzbedingungen, so ist im
Zweifel davon auszugehen, daß ein unentgeltliches
Nutzungsrecht im Rahmen der jeweils gültigen Fassung
der GNU General Public Licence
(http://www.gnu.org/licenses/gpl.html) eingeräumt
wurde.

(4) Eine anderweitige Verwertung selbständiger Werke
durch den Autor wird durch diese Vereinbarung
ausdrücklich nicht berührt.

  Anm.: Siehe bereits oben Absatz 1, was der Autor
  sonst mit eigenen Werken macht, ist seine Sache.
  Aber bitte nicht verwechseln: das bezieht sich nur
  auf das eigene Werk des Autors! Werden von anderen
  Projektteilnehmern Änderungen vorgenommen, so hat
  der Autor nicht automatisch Zugriff auf diese zur
  freien Verwendung.

(5) Überträgt der Autor ein eigenes originäres
Nutzungsrecht an einem Werk, so sichert er
gleichzeitig zu, selbst über sämtliche hierzu
erforderlichen Rechte zu verfügen und stellt
gleichzeitig die übrigen Autoren und die Hostsharing
eG von Ansprüchen Dritter frei, die darauf beruhen,
daß der Autor nicht über hinreichende Rechte zur
Übertragung des Nutzungsrechts verfügt.  

  Anm.: Weitestgehend klarstellende Funktion, siehe
  oben bereits Para. 3 (8).


§ 5 Miturheberschaft

Sind mehrere Autoren als Urheber eines aus dem Projekt
resultierenden Werks anzusehen, so willigen sie in die
unentgeltliche Einräumung jener nicht-ausschließlichen
Nutzungsrechte gegenüber Dritten ein, die erforderlich
sind, um die Vervielfältigung, Verbreitung und Nutzung
des resultierenden Werks und seiner späteren
Bearbeitungen unter den Bedingungen der gewählten
Open-Source-Lizenz zu ermöglichen.

  Anm.: Miturheber verfügen über die Rechte an dem
  Werk gemeinsam. Die Vorschrift stellt ausdrücklich
  klar, daß diese Rechte so ausgeübt werden, daß eine
  Veröffentlichung unter der gewählten Lizenz
  ermöglicht wird. Das ist natürlich eine
  unausgesprochene Selbstverständlichkeit jedes
  Open-Source-Projekts, aber wenn man einmal anfängt
  die Dinge schriftlich zu fixieren, dann sollte man
  auch solche Selbstverständlichkeiten aufnehmen, da
  ansonsten der Umkehrschluß "Steht nicht drin, ist
  nicht vereinbart" kommt.


§ 6 Durchsetzung der Lizenz gegenüber Dritten

(1) Die Autoren vereinbaren untereinander und mit der
Hostsharing eG, allen notwendigen rechtlichen oder
tatsächlichen Schritten zuzustimmen, die erforderlich
sind, um die Einhaltung der Lizenzbedingungen eines
aus dem Projekt hervorgegangenen Werks gegenüber
Dritten durchzusetzen.

(2) Die Zustimmung nach Absatz 1 umfaßt gegebenenfalls
auch die Pflicht, Rechte an den eigenen Beiträgen an
andere Autoren oder die Hostsharing eG abzutreten,
soweit dies zur Durchsetzung der Lizenzbedingungen
gegenüber Dritten erforderlich ist.

(3) Aus den Regelungen der Absätze 1 und 2 folgt
keine Kostentragungspflicht der Autoren.

  Anm.: Kurzfassung: Jeder Autor oder die Hostsharing
  eG kann - auf eigene Kosten - gegen Lizenzverstösse
  durch Dritte vorgehen.


§ 7 Geheimhaltung, Herausgabepflicht

(1) Die Autoren verpflichten sich, personenbezogene
Daten und andere erkennbar vertrauliche Informationen,
die ihnen während der Projektabwicklung bekannt
geworden sind, Dritten gegenüber nicht zu offenbaren.

(2) Bei Beendigung des Projekts oder Ausscheiden aus
dem Projekt sind vom Autor Materialien und Gegenstände,
die nur zum Zweck der Projektabwicklung überlassen
wurden, an den Eigentümer herauszugeben.
Vervielfältigungsstücke müssen vernichtet oder
gelöscht werden, soweit kein anderweitiges Besitzrecht
besteht.


§ 8 Kennzeichnung der Urheberschaft

(1) Grundsätzlich willigt jeder Autor ein, daß
seine Mitwirkung an dem Projekt gegenüber Dritten
offengelegt wird. 

(2) Ein Autor kann abweichend hiervon verlangen, daß
seine Mitwirkung an einem Projekt gegenüber Dritten
nicht offengelegt wird. Dem Autor wird hierzu
Gelegenheit gegeben, in den zur Veröffentlichung
bestimmten Teilen des Projekts, Namensnennungen oder
andere Hinweise, die eine Identifizierung seiner
Person durch Ausstehende gestatten würden, durch
Pseudonyme zu ersetzen. 

  Anm.: Deutsches Recht schreibt fest, daß der Urheber
  auch das Recht hat, anonym zu bleiben. Daher diese
  Klausel.


§ 9 Gegenseitiger Haftungsausschluß

(1) Die Autoren und die Hostsharing eG stellen sich
untereinander von der Haftung für fehlerhafte Beiträge
frei, soweit etwaige Schäden nicht auf vorsätzlichem
oder grob fahrlässigem Handeln beruhen.

(2) Absatz 1 betrifft nicht die Haftung gegenüber
Dritten. 

  Anm.: Das übliche, "fehlerhaft" meint Sachmängel,
  nicht Rechtsmängel, also z.B. fehlende
  Nutzungsrecht. Gegenüber Dritten gilt nachher die
  Regelung der Lizenz.

§ 10 Anwendungsbereich

(1) Diese Vereinbarung gilt für alle Projekte an denen
der unterzeichnende Autor teilnimmt.

  Anm.: Wie schon zu Beginn gesagt, ist dies eine
  Rahmenvereinbarung.

(2) Wünscht ein Autor im Einzelfall von Regelungen
dieser Vereinbarung abzuweichen, so bedarf er hierzu
der schriflich oder elektronisch erklärten Zustimmung
der anderen am Projekt beteiligten Autoren sowie der
Hostsharing eG.

(3) Für einzelne Projekte können abweichende oder
ergänzende Regelungen zwischen den beteiligten Autoren
getroffen werden, soweit die Hostsharing eG in eine
solche Abweichung einwilligt. 

  Anm.: Einwilligung = vorherige Zustimmung

(4) Diese Vereinbarung kann mit Wirkung für die
Zukunft durch schriftliche oder elektronische
Erklärung gegenüber der Hostsharing eG ohne Einhaltung
einer Frist gekündigt werden.

  Anm.: Eine Kündigung hat also aussdrücklich keine
  Wirkung für die Vergangenheit und insbesondere führt
  dies *nicht* zum Erlöschen von Nutzungsrechte, die
  aufgrund dieser Vereinbarung übertragen wurden, 



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